Ab heute gelten in Bussen und Bahnen die 3G-Regeln und weiterhin die Maskenpflicht
Mit Betriebsbeginn am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, gelten in
allen Bussen und Straßenbahnen der Bremer Straßenbahn AG aufgrund einer
neuen gesetzlicher Vorschrift zusätzliche Vorgaben zum
Infektionsschutz. Fahrgäste müssen dann grundsätzlich die sogenannten
3G-Regeln erfüllen und eine FFP2- beziehungsweise medizinische Maske
tragen. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf
Beförderung. Verstöße können darüber hinaus mit einem Bußgeld geahndet
werden. Diese Maßnahmen wurden in der vergangenen Woche von Bund und
Ländern als Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19-Virus
beschlossen.
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3G in Bus und Bahn. Foto: BSAG |
Das bedeuten die 3G-Regeln
Die sogenannte 3G-Regeln stehen als Abkürzung für "geimpft, genesen oder getestet". Im Detail bedeutet das:
Als vollständig geimpft gilt, wer noch nicht
nachweislich an Covid-19 erkrankt ist und einen Impfnachweis auf Papier
oder in elektronischer Form besitzt. Die letzte erforderliche Impfung
muss hier mindestens 14 Tage erfolgt sein. Informationen zu den
Impfstoffen und zur Impfung gibt es unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19.
Als vollständig geimpft gelten außerdem Menschen, die
bereits an Covid-19 erkrankt und genesen sind, wenn sie zusätzlich einen
Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und eine
Impfdosis erhalten haben. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass sie
eine Covid-19 Erkrankung überstanden haben.
Als genesen gelten Menschen, die nachweislich positiv
mit einem PCR-Test auf das Covid-19-Virus getestet wurden. Die Testung
muss in den vergangenen 28 Tagen bis 6 Monaten erfolgt sein.
Als getestet gelten Menschen, die mit einem Antigen-Schnelltest oder
einem PCR-Test negativ auf das Covid-19-Virus getestet wurden. Der
Schnelltest darf zum Zeitpunkt der Kontrolle maximal 24 Stunden alt
sein, der PCR-Test maximal 48 Stunden. Selbsttests sind in diesem Fall
nicht zulässig.
Ausnahmen gelten nur in Ausnahmefällen
Das novellierte Infektionsschutzgesetz des Bundes und die derzeit
gültige bremische Corona-Verordnung sehen nur wenige Ausnahmen von den
3G-Regeln und der Maskenpflicht vor.
Von der 3G-Regel ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler mit einer gültigen Schulbescheinigung.
Menschen ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der
Standards "FFP2" oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische
Gesichtsmaske). Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren erfüllen die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch durch Tragen einer
textilen Barriere.
Darüber hinaus sind Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder
einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch
ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Ebenfalls ausgenommen sind
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen
kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen.
Impfungen und Tests in Bremen
Informationen, Adressen und Kontaktdaten zu den Testmöglichkeiten in
Bremen gibt es auf der Website der Gesundheitssenatorin unter www.gesundheit.bremen.de/corona/corona/corona-testmoeglichkeiten-32720
Infos und Termine für eine Erst- oder Booster-Impfung gibt es online unter www.impfzentrum.bremen.de
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