Innensenator Ulrich Mäurer hat heute (Freitag, 15. Dezember 2017) den Entwurf eines überarbeiteten Polizeigesetzes vorgestellt.
"Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem islamistischen
Terrorismus und einer Vielzahl von Anschlägen in Europa und Deutschland
in jüngster Zeit müssen wir unsere Polizeibehörden in Bremen und
Bremerhaven unbedingt mit erweiterten Befugnissen ausstatten", ist
Mäurer überzeugt. Bremen sei nach wie vor eine der Hochburgen der
salafistischen und radikalislamistischen Szene in Deutschland.
Schwerwiegende Gefahren gingen aber auch von anderen extremistischen
Gruppen und der organisierten Kriminalität aus. "Dieser Entwicklung
müssen wir mit Prävention, Gefahrenabwehr und konsequenter
Strafverfolgung begegnen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf setzt an
diesen drei Punkten an."
Zuletzt war das Bremische Polizeigesetz
2005 so umfangreich geändert worden. Mäurer betonte, dass die Zeit dafür
reif gewesen sei. "Die Terrorgefahren sind keine abstrakten Gefahren
mehr, sondern leider Teil unserer Realität geworden, wie uns die
Anschläge der letzten Zeit in Europa, aber auch in Deutschland auf
beklemmende Art vor Augen führen. Darauf mussten wir reagieren."
Zugleich verwies er auf ähnliche Änderungen in den Polizeigesetzen der
anderen Bundesländer und des Bundes.
Vorausgesetzt die Bürgerschaft stimmt dem Entwurf zu, sollen die
Polizeibehörden der Freien Hansestadt Bremen künftig zur Gefahrenabwehr
folgende Befugnisse erhalten:
1) TKÜ
Die Polizei darf unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Anforderungen (siehe Erläuterungen am Ende der Pressemitteilung) und
einem zuvor eingeholtem richterlichen Beschluss, die Inhalte von
Telefonaten, E-Mails und Kurznachrichten von gefährlichen Personen
überwachen. (Stichwort TKÜ und Quellen-TKÜ, Erläuterung am Ende der
Pressemitteilung)
Damit verbunden ist auch die Abfrage von
allgemeinen Informationen, die beim Telekommunikationsanbieter
vorliegen, wie z. B. die Gerätenummer eines Mobiltelefons oder die
Anschrift der Person.
Die Polizeibehörden in Bremen dürfen bereits jetzt schon die
Telekommunikation überwachen. Allerdings muss in diesem Fall bereits
eine Straftat vorliegen. Die neuen Befugnisse ermöglichen nun – unter
engen Voraussetzungen – eine TKÜ, bevor bereits eine Straftat begangen
wurde.
Zur Gefahrenabwehr in besonderen Fällen darf die Polizei
künftig auch die Telekommunikation stören, um beispielsweise die
Fernzündung von Sprengsätzen zu verhindern oder bei Geiselnahmen die
Kommunikation zwischen den Tätern zu unterbinden. Außerdem darf die
Polizei den Standort einer Person anhand ihres Mobiltelefons ermitteln.
Diese Befugnis kann bei Vermisstenmeldungen zum Tragen kommen, wenn sich
die vermissten Personen selbst nicht bemerkbar machen können oder sie
sich in einer ausweglosen Situation befinden.
2) Videoüberwachung
Öffentliche Orte, die für die Begehung von terroristischen Straftaten
vorrangig in Betracht kommen, sollen zudem mittels Videobeobachtung
besser überwacht werden können. Dies betrifft öffentliche Orte, an denen
sich sehr viele Personen gleichzeitig aufhalten oder die aufgrund ihres
Symbolcharakters oder ihrer Bedeutung für das öffentliche Leben
besonders schützenswert sind.
3) Elektronische Fußfessel
Außerdem soll die Polizei die Befugnis bekommen, gefährliche Personen
künftig mit einer "elektronischen Fußfessel" zu überwachen. Die Polizei
erhält hierdurch die Möglichkeit, Verbote gegenüber einer gefährlichen
Person, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, besser kontrollieren zu
können. Im Bedarfsfall kann die Polizei hierdurch schneller die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Eine elektronische Fußfessel
trugen bislang in Bremen nur aus der Haft entlassene Sexualtäter, denen
zuvor z.B. untersagt worden war, sich Orten zu nähern, an denen sich
üblicherweise viele Kinder aufhalten.
Innensenator Mäurer: "Die geplanten Maßnahmen ergänzen die bestehenden
Befugnisse und ermöglichen der Polizei die Bürgerinnen und Bürger
Bremens und Bremerhavens besser zu schützen.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und die Gesetzesbegründung zum
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