Innensenator Ulrich Mäurer hat heute (Freitag, 15. Dezember 2017) den Entwurf eines überarbeiteten Polizeigesetzes vorgestellt.
"Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus und einer Vielzahl von Anschlägen in Europa und Deutschland in jüngster Zeit müssen wir unsere Polizeibehörden in Bremen und Bremerhaven unbedingt mit erweiterten Befugnissen ausstatten", ist Mäurer überzeugt. Bremen sei nach wie vor eine der Hochburgen der salafistischen und radikalislamistischen Szene in Deutschland. Schwerwiegende Gefahren gingen aber auch von anderen extremistischen Gruppen und der organisierten Kriminalität aus. "Dieser Entwicklung müssen wir mit Prävention, Gefahrenabwehr und konsequenter Strafverfolgung begegnen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf setzt an diesen drei Punkten an."
Zuletzt war das Bremische Polizeigesetz 2005 so umfangreich geändert worden. Mäurer betonte, dass die Zeit dafür reif gewesen sei. "Die Terrorgefahren sind keine abstrakten Gefahren mehr, sondern leider Teil unserer Realität geworden, wie uns die Anschläge der letzten Zeit in Europa, aber auch in Deutschland auf beklemmende Art vor Augen führen. Darauf mussten wir reagieren." Zugleich verwies er auf ähnliche Änderungen in den Polizeigesetzen der anderen Bundesländer und des Bundes.
Vorausgesetzt die Bürgerschaft stimmt dem Entwurf zu, sollen die Polizeibehörden der Freien Hansestadt Bremen künftig zur Gefahrenabwehr folgende Befugnisse erhalten:
1) TKÜ
Die Polizei darf unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe Erläuterungen am Ende der Pressemitteilung) und einem zuvor eingeholtem richterlichen Beschluss, die Inhalte von Telefonaten, E-Mails und Kurznachrichten von gefährlichen Personen überwachen. (Stichwort TKÜ und Quellen-TKÜ, Erläuterung am Ende der Pressemitteilung)
Damit verbunden ist auch die Abfrage von allgemeinen Informationen, die beim Telekommunikationsanbieter vorliegen, wie z. B. die Gerätenummer eines Mobiltelefons oder die Anschrift der Person.
Die Polizeibehörden in Bremen dürfen bereits jetzt schon die Telekommunikation überwachen. Allerdings muss in diesem Fall bereits eine Straftat vorliegen. Die neuen Befugnisse ermöglichen nun – unter engen Voraussetzungen – eine TKÃœ, bevor bereits eine Straftat begangen wurde.
Zur Gefahrenabwehr in besonderen Fällen darf die Polizei künftig auch die Telekommunikation stören, um beispielsweise die Fernzündung von Sprengsätzen zu verhindern oder bei Geiselnahmen die Kommunikation zwischen den Tätern zu unterbinden. Außerdem darf die Polizei den Standort einer Person anhand ihres Mobiltelefons ermitteln.
Diese Befugnis kann bei Vermisstenmeldungen zum Tragen kommen, wenn sich die vermissten Personen selbst nicht bemerkbar machen können oder sie sich in einer ausweglosen Situation befinden.
2) Videoüberwachung
Öffentliche Orte, die für die Begehung von terroristischen Straftaten vorrangig in Betracht kommen, sollen zudem mittels Videobeobachtung besser überwacht werden können. Dies betrifft öffentliche Orte, an denen sich sehr viele Personen gleichzeitig aufhalten oder die aufgrund ihres Symbolcharakters oder ihrer Bedeutung für das öffentliche Leben besonders schützenswert sind.
3) Elektronische Fußfessel
Außerdem soll die Polizei die Befugnis bekommen, gefährliche Personen künftig mit einer "elektronischen Fußfessel" zu überwachen. Die Polizei erhält hierdurch die Möglichkeit, Verbote gegenüber einer gefährlichen Person, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, besser kontrollieren zu können. Im Bedarfsfall kann die Polizei hierdurch schneller die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Eine elektronische Fußfessel trugen bislang in Bremen nur aus der Haft entlassene Sexualtäter, denen zuvor z.B. untersagt worden war, sich Orten zu nähern, an denen sich üblicherweise viele Kinder aufhalten.
Innensenator Mäurer: "Die geplanten Maßnahmen ergänzen die bestehenden Befugnisse und ermöglichen der Polizei die Bürgerinnen und Bürger Bremens und Bremerhavens besser zu schützen.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und die Gesetzesbegründung zum PDF-Download (pdf, 434 KB)
"Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus und einer Vielzahl von Anschlägen in Europa und Deutschland in jüngster Zeit müssen wir unsere Polizeibehörden in Bremen und Bremerhaven unbedingt mit erweiterten Befugnissen ausstatten", ist Mäurer überzeugt. Bremen sei nach wie vor eine der Hochburgen der salafistischen und radikalislamistischen Szene in Deutschland. Schwerwiegende Gefahren gingen aber auch von anderen extremistischen Gruppen und der organisierten Kriminalität aus. "Dieser Entwicklung müssen wir mit Prävention, Gefahrenabwehr und konsequenter Strafverfolgung begegnen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf setzt an diesen drei Punkten an."
Zuletzt war das Bremische Polizeigesetz 2005 so umfangreich geändert worden. Mäurer betonte, dass die Zeit dafür reif gewesen sei. "Die Terrorgefahren sind keine abstrakten Gefahren mehr, sondern leider Teil unserer Realität geworden, wie uns die Anschläge der letzten Zeit in Europa, aber auch in Deutschland auf beklemmende Art vor Augen führen. Darauf mussten wir reagieren." Zugleich verwies er auf ähnliche Änderungen in den Polizeigesetzen der anderen Bundesländer und des Bundes.
Vorausgesetzt die Bürgerschaft stimmt dem Entwurf zu, sollen die Polizeibehörden der Freien Hansestadt Bremen künftig zur Gefahrenabwehr folgende Befugnisse erhalten:
1) TKÜ
Die Polizei darf unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (siehe Erläuterungen am Ende der Pressemitteilung) und einem zuvor eingeholtem richterlichen Beschluss, die Inhalte von Telefonaten, E-Mails und Kurznachrichten von gefährlichen Personen überwachen. (Stichwort TKÜ und Quellen-TKÜ, Erläuterung am Ende der Pressemitteilung)
Damit verbunden ist auch die Abfrage von allgemeinen Informationen, die beim Telekommunikationsanbieter vorliegen, wie z. B. die Gerätenummer eines Mobiltelefons oder die Anschrift der Person.
Die Polizeibehörden in Bremen dürfen bereits jetzt schon die Telekommunikation überwachen. Allerdings muss in diesem Fall bereits eine Straftat vorliegen. Die neuen Befugnisse ermöglichen nun – unter engen Voraussetzungen – eine TKÃœ, bevor bereits eine Straftat begangen wurde.
Zur Gefahrenabwehr in besonderen Fällen darf die Polizei künftig auch die Telekommunikation stören, um beispielsweise die Fernzündung von Sprengsätzen zu verhindern oder bei Geiselnahmen die Kommunikation zwischen den Tätern zu unterbinden. Außerdem darf die Polizei den Standort einer Person anhand ihres Mobiltelefons ermitteln.
Diese Befugnis kann bei Vermisstenmeldungen zum Tragen kommen, wenn sich die vermissten Personen selbst nicht bemerkbar machen können oder sie sich in einer ausweglosen Situation befinden.
2) Videoüberwachung
Öffentliche Orte, die für die Begehung von terroristischen Straftaten vorrangig in Betracht kommen, sollen zudem mittels Videobeobachtung besser überwacht werden können. Dies betrifft öffentliche Orte, an denen sich sehr viele Personen gleichzeitig aufhalten oder die aufgrund ihres Symbolcharakters oder ihrer Bedeutung für das öffentliche Leben besonders schützenswert sind.
3) Elektronische Fußfessel
Außerdem soll die Polizei die Befugnis bekommen, gefährliche Personen künftig mit einer "elektronischen Fußfessel" zu überwachen. Die Polizei erhält hierdurch die Möglichkeit, Verbote gegenüber einer gefährlichen Person, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, besser kontrollieren zu können. Im Bedarfsfall kann die Polizei hierdurch schneller die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Eine elektronische Fußfessel trugen bislang in Bremen nur aus der Haft entlassene Sexualtäter, denen zuvor z.B. untersagt worden war, sich Orten zu nähern, an denen sich üblicherweise viele Kinder aufhalten.
Innensenator Mäurer: "Die geplanten Maßnahmen ergänzen die bestehenden Befugnisse und ermöglichen der Polizei die Bürgerinnen und Bürger Bremens und Bremerhavens besser zu schützen.
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und die Gesetzesbegründung zum PDF-Download (pdf, 434 KB)
Erläuterungen:
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer TKÃœ zählen insbesondere:• die Maßnahme wird richterlich angeordnet
• hochrangige Rechtsgüter sind betroffen (Leib, Leben oder Freiheit einer Person; Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder seiner Einrichtungen, eines Landes oder seiner Einrichtungen)
• Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind erfüllt
• der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf ebenso wenig wie Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern überwacht werden
• es besteht die grundsätzliche Möglichkeit der gerichtlichen Ãœberprüfung.
TKÜ und Quellen-TKÜ
• Wird eine Telekommunikationsüberwachung vom Gericht angeordnet, müssen die Telekommunikationsanbieter im benannten Zeitraum die neu anfallenden Kommunikationsinhalte aus Gesprächen, Kurzmitteilungen, E-Mails etc. der Polizei zur Verfügung stellen.
• Bei der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung wird die Telekommunikationsüberwachung nicht erst beim Telekommunikationsanbieter, sondern bereits direkt am Gerät des Betroffenen (also der Quelle) durchgeführt. Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn bereits auf dem Gerät die Inhalte vor dem Versenden verschlüsselt werden. Denn ohne diese Maßnahme könnten mittels der regulären TKÃœ beim Telekommunikationsdienstanbieter nur die verschlüsselten Inhalte abgerufen werden. Diese wären für die Gefahrenabwehr aber weitestgehend unbrauchbar.
• Das BKA sowie die Polizeibehörden in elf Bundesländern verfügen bereits über die Befugnis zur TKÃœ und zu weiteren Maßnahmen in diesem Bereich.
• Fußfessel in Bund/Ländern
Die elektronische Fußfessel ist bereits im neuen BKA-Gesetz (tritt im Mai 2018 in Kraft) und im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz geregelt. In weiteren Bundesländern wird die Einführung der elektronischen Fußfessel in die Polizeigesetze derzeit geprüft.
• Weiteres Verfahren:
Am 10. Januar wird der Gesetzesentwurf in der Innendeputation beraten. Die Befassung in der Bürgerschaft (Land) ist im ersten Quartal 2018 vorgesehen.
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