Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen
Senat stärkt Katzenschutz und entlastet Tierheime durch erweiterte Regelungen
Der Bremer Senat hat heute (1. Juli 2025) eine Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung beschlossen, die eine zusätzliche Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Stadtgemeinde Bremen einführt. Die neuen Regelungen ergänzen die bereits bestehende Kastrationspflicht und schaffen erstmals die Möglichkeit, diese effektiv durchzusetzen.
"Bisher konnten wir die Kastrationspflicht kaum kontrollieren, weil unklar war, wem welche Katze gehört", erklärt der Senator für Inneres und Sport, Ulrich Mäurer. "Mit der neuen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht schaffen wir klare Verhältnisse zum Wohl der Tiere."
"Die Maßnahme bringt mehrere Vorteile mit sich: Entlaufene Katzen können schneller zu ihren Besitzern zurückgeführt werden, was die Tierheime entlastet. Gleichzeitig sinkt durch die bessere Durchsetzung der Kastrationspflicht die unkontrollierte Vermehrung von Katzen – sowohl bei Hauskatzen als auch bei freilebenden Tieren", ergänzt Claudia Bernhard, Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Praktisch für Katzenhalter
Katzenbesitzer müssen ihre freilaufenden Tiere künftig durch einen
Mikrochip kennzeichnen und in einer Datenbank registrieren lassen. Die
einmaligen Kosten belaufen sich auf 30 bis 60 Euro. Viele Katzenhalter
machen das bereits heute freiwillig. Für sie ändert sich nichts.
Die Kontrolle der neuen Pflichten obliegt dem Ordnungsamt. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Positiv für den Tierschutz
Die Kennzeichnungspflicht trägt dazu bei, die Population freilebender
Katzen zu reduzieren. In größeren Kolonien kommt es oft zu Revierkämpfen
und Nahrungsknappheit, was Krankheiten und Verletzungen begünstigt –
ein Problem, das sich auch auf Hauskatzen auswirken kann.
Die Änderung des Ortsgesetzes wird nun der Bremischen Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt. Die neue Regelung tritt drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.