Betroffen von der anstehenden Neuregelung sind Jugendliche in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen. Sie unterliegen dem bundesweiten Verteilverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel, für das sehr enge zeitliche Fristen gelten. Zu diesen extrem kurzen Fristen gehört, dass die vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt automatisch erlischt, wenn der Jugendliche länger als 48 Stunden abwesend ist. "Nach Ablauf dieser Frist ist dann das Jugendamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der betreffende Jugendliche seinen ´tatsächlichen Aufenthalt` hat", sagte die Senatorin. "Das bedeutet: Wenn ein vermisster Jugendlicher 48 Stunden nach seinem Verschwinden in einer anderen Stadt angetroffen wird, wird er nicht nach Bremen zurückgebracht, sondern durchläuft das Verteilverfahren dort – auch wenn er in Bremen bereits als vermisst gemeldet worden ist."
Unter diesen Vorzeichen müsse auch die Vermisstenanzeige für Jugendliche in der Erstaufnahmeeinrichtung sinnvoll geregelt werden.
Unverändert bleibt das Verfahren für Jugendliche, die dauerhaft in Bremen leben und damit ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in einer Jugendhilfeeinrichtung Bremens haben. Sie werden, wie bisher, bei der Polizei als vermisst gemeldet, wenn sie ihrer Einrichtung fern bleiben.
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