Am Samstagnachmittag zündeten zwei Jugendliche einen gefundenen Knallkörper. Beide wurden hierbei verletzt.
Ein 14 Jahre altes Mädchen und ein 15-jähriger Junge fanden einen vermutlich übrig gebliebenen Silvesterböller. Sie brachten den Knallkörper zur Explosion. Die 14-Jährige zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu, insbesondere im Bereich der Augen. Sie wurde stationär in einer Bremer Klinik aufgenommen. Der 15-Jährige erlitt leichte Handverletzungen, die aber ambulant behandelt werden konnten.
Auch wenn das neue Jahr nun schon einige Tage alt ist, nicht explodierte Silvesterböller stellen immer eine hohe Gefahr dar. Eltern sollten hierüber auch mit ihren Kindern sprechen. Die Polizei warnt erneut ausdrücklich vor der Gefahr nicht gezündeter Knallkörper oder gar vor der Nutzung sogenannter Polenböller (siehe auch PM 0003). Diese Polenböller sind in Deutschland nicht zugelassen. Sie sind ausdrücklich nach dem Sprengstoffgesetz unter Strafe gestellt. Grund der Strafbarkeit ist deren grundsätzlich nicht vorhandene Handhabungssicherheit, die Art der Zusammensetzung und die Füllmenge der pyrotechnischen Wirkmischung.
Ein 14 Jahre altes Mädchen und ein 15-jähriger Junge fanden einen vermutlich übrig gebliebenen Silvesterböller. Sie brachten den Knallkörper zur Explosion. Die 14-Jährige zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu, insbesondere im Bereich der Augen. Sie wurde stationär in einer Bremer Klinik aufgenommen. Der 15-Jährige erlitt leichte Handverletzungen, die aber ambulant behandelt werden konnten.
Auch wenn das neue Jahr nun schon einige Tage alt ist, nicht explodierte Silvesterböller stellen immer eine hohe Gefahr dar. Eltern sollten hierüber auch mit ihren Kindern sprechen. Die Polizei warnt erneut ausdrücklich vor der Gefahr nicht gezündeter Knallkörper oder gar vor der Nutzung sogenannter Polenböller (siehe auch PM 0003). Diese Polenböller sind in Deutschland nicht zugelassen. Sie sind ausdrücklich nach dem Sprengstoffgesetz unter Strafe gestellt. Grund der Strafbarkeit ist deren grundsätzlich nicht vorhandene Handhabungssicherheit, die Art der Zusammensetzung und die Füllmenge der pyrotechnischen Wirkmischung.
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